Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1975Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 12
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen pflegen, um sich zu vergewissern, daß die in diesem Abkommen verankerten Grundsätze angewendet und daß dessen Ziele in zufriedenstellender Weise verwirklicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Dokumentnummer
NOR40006818