Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1975Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 14
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhangs wird durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile geregelt. Können sich die genannten Behörden nicht einigen, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Dokumentnummer
NOR40006820