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Art. 5

Fassungen
ab 29.12.1975 — BGBl. Nr. 660/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute29.12.1975 BGBl. Nr. 660/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1975,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.12.1975BGBl. Nr. 660/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 5

Ziffer eins Die namhaft gemachten Unternehmen genießen gleiche und gerechte Möglichkeiten zum Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragschließenden Teile.

Ziffer 2 Beim Betrieb der vereinbarten Linien hat das namhaft gemachte Unternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmens zu berücksichtigen, um nicht in ungebührlicher Weise die Fluglinien zu beeinträchtigen, die letzterer auf der ganzen oder auf einem Teil derselben Strecke betreibt.

Ziffer 3 Der Betrieb der vereinbarten Linien wird in enger Beziehung zur allgemeinen Beförderungsnachfrage auf den festgelegten Strecken durchgeführt. Die Hauptaufgabe jeder der vereinbarten Fluglinien wird sein, ein der laufenden und normalerweise voraussehbaren Beförderungsnachfrage von Fluggästen, Fracht- und Postsendungen von und nach dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der das die betreffende Linie betreibende Unternehmen namhaft gemacht hat, angemessenes Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen.

Ziffer 4 Die jedem namhaft gemachten Unternehmen gewährten Rechte, Fluggäste, Fracht- und Postsendungen zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und dem Hoheitsgebiet von dritten Staaten zu befördern, werden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze betreffend die Entwicklung des internationalen Flugverkehrs ausgeübt, wonach die angebotene Beförderungskapazität

  1. Litera a
    an die Beförderungsnachfrage nach oder von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Unternehmen namhaft gemacht hat,
  2. Litera b
    an die Beförderungsnachfrage, die in dem Bereich besteht, der von der jeweiligen Fluglinie überflogen wird, unter Berücksichtigung der Fluglinien, die von den Unternehmen anderer Staaten in diesem Bereich betrieben werden,
  3. Litera c
    den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der direkten Verbindungen, angepaßt sein muß.

Schlagworte

Frachtsendung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011475

Dokumentnummer

NOR40006811