Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 29.12.1975 — BGBl. Nr. 660/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute29.12.1975 BGBl. Nr. 660/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1975,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.12.1975BGBl. Nr. 660/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

Ziffer eins Die Tarife aller vereinbarten Linien werden unter Berücksichtigung aller entscheidenden Faktoren, wie Betriebskosten, angemessener Gewinn, der besonderen Eigenschaften jeder Verbindung und der Tarife anderer, dieselbe Strecke ganz oder zum Teil betreibender Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe erstellt.

Ziffer 2 Die in Absatz eins, dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft gemachten Unternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit den anderen Fluglinienunternehmen, die dieselbe Strecke ganz oder zum Teil betreiben, gemeinsam festzulegen. Die namhaft gemachten Unternehmen sollen, soweit als möglich, dieses Einvernehmen unter Anwendung des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) erstellen.

Ziffer 3 Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden herabgesetzt werden.

Ziffer 4 Können die namhaft gemachten Unternehmen über eine Tarifvereinbarung keine Einigung erzielen oder werden die von ihnen festgesetzten Tarife von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt, werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bemühen, die Tarife einvernehmlich festzusetzen.

Ziffer 5 Sollte eine Übereinstimmung gemäß Absatz 4, dieses Artikels zwischen den Luftfahrtbehörden nicht erzielt werden können, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikel 14, dieses Abkommens beizulegen.

Ziffer 6 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, dieses Artikels tritt ein Tarif nur nach Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft.

Ziffer 7 Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011475

Dokumentnummer

NOR40006813