Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1975Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 6
Alle in den Artikeln 1-5 aufgezählten Verpflichtungen der drei Vertragschließenden Teile werden unter der Bedingung wirksam, daß die Donaukommission Beschlüsse mit dem Ziele faßt, daß die Sonderstromverwaltung am Eisernen Tor, deren Funktionsweise in den Artikeln 21, 22, 23, 31, 32, 33, 36, 37, 38 und 43 der Belgrader Konvention geregelt ist, zu fungieren aufhört und die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklären, auf die Rechte, die ihnen auf Grund dieser Artikel hinsichtlich der Sonderstromverwaltung am Eisernen Tor zustehen, zu verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12148388
Alte Dokumentnummer
N9197543087L