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Art. 17

Fassungen
ab 10.11.1984 — BGBl. Nr. 59/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute10.11.1984 BGBl. Nr. 59/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

10.11.1984BGBl. Nr. 59/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 17

Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:

  1. Litera a
    acht sind Staaten, die das größte Interesse an der Bereitstellung internationaler Schiffahrtsdienste haben,
  2. Litera b
    acht sind andere Staaten, die das größte Interesse am internationalen Handel über See haben,
  3. Litera c
    sechzehn sind nicht nach Buchstabe a oder b gewählte Staaten, die ein besonderes Interesse am Seetransport oder an der Schiffahrt haben und deren Wahl in den Rat gewährleistet, daß alle größeren geographischen Gebiete der Erde im Rat vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057908