Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 17
Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
acht sind Staaten, die das größte Interesse an der Bereitstellung internationaler Schiffahrtsdienste haben,
acht sind andere Staaten, die das größte Interesse am internationalen Handel über See haben,
sechzehn sind nicht nach Buchstabe a oder b gewählte Staaten, die ein besonderes Interesse am Seetransport oder an der Schiffahrt haben und deren Wahl in den Rat gewährleistet, daß alle größeren geographischen Gebiete der Erde im Rat vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057908