Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 25
Der Rat kann Abkommen oder Abmachungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen – wie in Teil XV vorgesehen – treffen. Diese Abkommen oder Abmachungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.Der Rat kann Abkommen oder Abmachungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen – wie in Teil römisch fünfzehn vorgesehen – treffen. Diese Abkommen oder Abmachungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.
Unter Berücksichtigung des Teiles XV und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.Unter Berücksichtigung des Teiles römisch fünfzehn und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057916