Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
TEIL XVITEIL römisch sechzehn
Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen
Artikel 64
Die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Befreiungen, die der Organisation oder in Verbindung mit ihr gewährt werden, bestimmen sich nach dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 angenommenen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen, vorbehaltlich aller etwaigen Änderungen in dem von der Organisation gemäß den §§ 36 und 38 des genannten Abkommens genehmigten endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhanges.Die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Befreiungen, die der Organisation oder in Verbindung mit ihr gewährt werden, bestimmen sich nach dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 angenommenen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen, vorbehaltlich aller etwaigen Änderungen in dem von der Organisation gemäß den Paragraphen 36 und 38 des genannten Abkommens genehmigten endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhanges.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057956