Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1984Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 69Artikel 69
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
TEIL XVIIITEIL römisch achtzehn
Auslegung
Artikel 69
Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird zwecks Beilegung an die Versammlung verwiesen oder in einer anderen von den Streitparteien vereinbarten Weise beigelegt. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß ein Organ der Organisation alle sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergebenden Fragen oder Streitigkeiten beilegt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40057961