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Art. 10

Fassungen
ab 19.08.1975 — BGBl. Nr. 592/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute19.08.1975 BGBl. Nr. 592/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.08.1975BGBl. Nr. 592/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch zehn

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom heutigen Tag an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
  2. Absatz 2,Die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
    1. Litera a
      indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,
    2. Litera b
      indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
    3. Litera c
      indem sie ihm beitreten.

    Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer . Urkunde beim Generalsekretär.

  3. Absatz 3,Die Regierung eines Staates, der nicht berechtigt ist, nach Absatz 2 Vertragspartei zu werden, kann über den Generalsekretär den Antrag stellen, Vertragspartei zu werden, und wird nach Absatz 2 als solche zugelassen, sofern dieser Antrag von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder der Organisation genehmigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

10011478

Dokumentnummer

NOR40084626

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/592/A10/NOR40084626