Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.01.1976 — BGBl. Nr. 632/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.1976 BGBl. Nr. 632/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt auf dem Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 632/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 20

  1. Absatz eins,Bestehen zwischen den Vertragsstaaten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens oder der Schiffahrtsvorschriften, so ist ihre Beilegung zunächst im Rahmen der in Artikel 19 vorgesehenen Kommission und dann auf diplomatischem Wege anzustreben.
  2. Absatz 2,Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Vertragsstaat verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR12148373

Alte Dokumentnummer

N9197542753L