Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf dem Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1975Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Durchführung des Übereinkommens
Artikel 9
(1)Absatz eins,Zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften wird der Obersee in drei Vollzugsbereiche eingeteilt, die in der Anlage umschrieben sind.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist jeder Vertragsstaat zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften in dem Vollzugsbereich zuständig, der seinem Ufer vorgelagert ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019
Dokumentnummer
NOR12148362
Alte Dokumentnummer
N9197542742L