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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1976 — BGBl. Nr. 633/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1976 BGBl. Nr. 633/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 633/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag kann auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird nach Ablauf des auf sie folgenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Kündigung des Vertrages nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen zur Neuregelung der Schiffahrt auf dem Alten Rhein auf. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird dieser Vertrag weiter angewendet.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

    GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011480

Dokumentnummer

NOR12148402

Alte Dokumentnummer

N9197543692L