Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1976Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1976,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 3
Genehmigungen
(1)Absatz eins,Von den in Artikel 4 dieser Vereinbarung festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen Unternehmer eines der beiden Staaten zu den in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten Transporten einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer gemäß Artikel 1 lit. a dieser Vereinbarung befugt ist, ausgegeben.Von den in Artikel 4 dieser Vereinbarung festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen Unternehmer eines der beiden Staaten zu den in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten Transporten einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer gemäß Artikel 1 Litera a, dieser Vereinbarung befugt ist, ausgegeben.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug).
(4)Absatz 4,Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12148424
alte Dokumentnummer
N9197642050L