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Art. 3

Fassungen
ab 23.01.1976 — BGBl. Nr. 43/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute23.01.1976 BGBl. Nr. 43/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1976,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

23.01.1976BGBl. Nr. 43/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 3

Genehmigungen

  1. Absatz eins,Von den in Artikel 4 dieser Vereinbarung festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen Unternehmer eines der beiden Staaten zu den in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten Transporten einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer gemäß Artikel 1 Litera a, dieser Vereinbarung befugt ist, ausgegeben.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug).
  4. Absatz 4,Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10011481

Dokumentnummer

NOR12148424

alte Dokumentnummer

N9197642050L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/43/A3/NOR12148424