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Art. 18

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 473/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 473/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 18

Zulassung der Eisenbahnbediensteten; Disziplinarvergehen und Straftaten

  1. Absatz eins,Die Namen der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ständig Dienst versehenden Eisenbahnbediensteten sind der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Diensttitels, des Geburtsdatums und des Geburtsortes zur Kenntnis zu bringen. Die Mitteilung muß schriftlich und in der Regel vor dem Eintreffen des Bediensteten erfolgen; in Ausnahmefällen kann sie gleichzeitig mit dem Eintreffen desselben vorgenommen werden. Gleiches gilt für die im Artikel 15 Absatz 2 genannten Haushaltsangehörigen mit der Maßgabe, daß die Mitteilung in jedem Fall vor Eintreffen dieser Personen und unter Angabe ihres letzten Wohnsitzes gemacht werden muß.
  2. Absatz 2,Für allfällige von den Eisenbahnbediensteten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangene Disziplinarvergehen sind die entsprechenden Bestimmungen des Vertragsstaates anzuwenden, dem der Bedienstete angehört.
  3. Absatz 3,Falls Eisenbahnbedienstete Handlungen begehen, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates als Straftaten angesehen werden, haben die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates der Stelle des Bediensteten davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat wird seine Eisenbahnbediensteten auf Verlangen des anderen Vertragsstaates von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet ausschließen oder abberufen. Damit erlöschen auch alle Berechtigungen nach Artikel 15.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003388