Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 83/1991Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
ARTIKEL 6
Gemeinschaftsdienst
(1)Absatz eins,Die FS sorgen für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsdienstes und des Dienstes im ausschließlichen Interesse der ÖBB, wobei sie die Dienstleistungen erbringen, die in der zwischen den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarung festgelegt sind.
(2)Absatz 2,Die ÖBB und die FS sind berechtigt, für die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten sowie für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Bahnhöfe jeweils einen eigenen Vertreter zu bestellen. Die Diensträume des Vertreters müssen Aufschriften in den Sprachen beider Vertragsstaaten tragen, wobei für die Diensträume des ÖBB-Vertreters die deutsche Sprache und für die Diensträume des FS-Vertreters die italienische Sprache den Vorrang hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40003376