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Art. 6

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 83/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 83/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 83/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 6

Gemeinschaftsdienst

  1. Absatz eins,Die FS sorgen für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsdienstes und des Dienstes im ausschließlichen Interesse der ÖBB, wobei sie die Dienstleistungen erbringen, die in der zwischen den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarung festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Die ÖBB und die FS sind berechtigt, für die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten sowie für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Bahnhöfe jeweils einen eigenen Vertreter zu bestellen. Die Diensträume des Vertreters müssen Aufschriften in den Sprachen beider Vertragsstaaten tragen, wobei für die Diensträume des ÖBB-Vertreters die deutsche Sprache und für die Diensträume des FS-Vertreters die italienische Sprache den Vorrang hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003376