Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1976Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL 8
Betriebsabwicklung
(1)Absatz eins,Die behördlichen Zulassungen von Triebfahrzeugen und die Prüfungen des Bedienungspersonals im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Für den Betrieb auf den Anschlußgrenzstrecken sind die bei den ÖBB geltenden Betriebsvorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Sicherheit der Geleise und des Bahnkörpers betreffen, anzuwenden.
Die ÖBB und die FS können jedoch vereinbaren, daß für den gesamten Betriebsdienst oder für bestimmte Teile dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der FS angewendet werden.
(3)Absatz 3,In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die Betriebsvorschriften der FS. Die ÖBB und die FS können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Betriebsdienstes die für die ÖBB geltenden Vorschriften angewendet werden.
(4)Absatz 4,Die Bediensteten der FS, die als Fahrdienstleiter, Personenkassiere, Gepäckkassiere, Güterkassiere, im Telegraphen- und Fernsprechdienst Dienstverrichtungen für die ÖBB besorgen, sowie Bedienstete der FS, denen die Beaufsichtigung der Anschlußgrenzstrecke übertragen ist, müssen eine ausreichende Kenntnis der für die Durchführung des betreffenden Dienstes geltenden Dienstvorschriften der ÖBB nachweisen. Die entsprechenden Prüfungen werden von hiefür zuständigen Bediensteten der ÖBB in Anwesenheit eines zuständigen Bediensteten der FS abgenommen.
Schlagworte
Telegraphendienst
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40003378