Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1005Paragraph 1005
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Durchfahrt unter Brücken
§ 10.05Paragraph 10 Punkt 05
(1)Absatz eins,In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr, daß Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn das Fahrwasser in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen hinreichend Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt.Absatz eins, gilt nicht, wenn das Fahrwasser in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen hinreichend Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057104