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§ 101 BSO

Fassungen
ab 01.04.1976 — BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101 heute01.04.1976 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.04.1976BGBl. Nr. 93/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

TEIL 2
Verkehrsvorschriften

Abschnitt römisch eins
ALLGEMEINES

Schiffsführer

Paragraph eins Punkt 01,

  1. Absatz eins,Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Vorschriften über das Schifferpatent muß der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb mindestens 14 Jahre alt sein.
  3. Absatz 3,Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten. Der Führer des Gerätes muß kein Schifferpatent besitzen.
  4. Absatz 4,Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt (Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls hat er zugleich die Aufgaben der fehlenden Schiffsführer wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten Fahrzeuge haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057042