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§ 1010 BSO

Fassungen
ab 01.04.1976 — BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1010 heute01.04.1976 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1010

Inkrafttretensdatum

01.04.1976BGBl. Nr. 93/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

Paragraph 10 Punkt 10,

  1. Absatz eins,Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen
    1. Litera a
      nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht;
    2. Litera b
      nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das nach Litera a, gezeigte rote Licht.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057109