Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.03.Paragraph eins Punkt 03,
(1)Absatz eins,Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,
Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,
eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonistige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.Absatz eins, gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241875