Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Urkunden
§ 1.06.Paragraph eins Punkt 06,
Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen. Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Paragraph 14 Punkt 01,) oder ein Bootsausweis (Paragraph 2 Punkt 01, Absatz 3,) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Paragraph 12 Punkt 02,) oder ein Radarpatent (Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241876