Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1101Paragraph 1101
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abschnitt XIAbschnitt römisch elf
VERSCHIEDENES
Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
§ 11.01.Paragraph 11 Punkt 01,
(1)Absatz eins,Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.Die in Absatz eins, angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057112