Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.14.Paragraph eins Punkt 14,
Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach § 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden. Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach Paragraph 11 Punkt 05,, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057055