Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1208Paragraph 1208
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Entzug und Einschränkung des Schifferpatents
§ 12.08.Paragraph 12 Punkt 08,
Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat. Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Paragraph 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera b, erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057125