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§ 1310 BSO

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. II Nr. 419/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1310 heute01.01.2002 BGBl. II Nr. 419/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1310

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 419/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Gewässerschutz

Paragraph 13 Punkt 10,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann.
  2. Absatz 2,Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Koch- oder Sanitäreinrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgerüstet sein.
  3. Absatz 3,Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muß sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeuges verhindern.
  4. Absatz 4,Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinne des Absatz 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht werden können.
  5. Absatz 5,Die Außenhaut von Fahrzeugen darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind.
  6. Absatz 6,Die Außenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie das Gewässer nicht nachteilig verändern können.

Schlagworte

Kocheinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057137