Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1313Paragraph 1313
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Kraftstoffbehälter
§ 13.13.Paragraph 13 Punkt 13,
(1)Absatz eins,Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muß die Fülleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55°C, und die Entlüftung direkt ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, daß es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.
(3)Absatz 3,Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057141