Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1319Paragraph 1319
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Mindestausrüstung der Fahrzeuge
§ 13.19.Paragraph 13 Punkt 19,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im Teil 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:
Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen,
Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und
Fahrzeuge mit Außenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kw Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.
(4)Absatz 4,Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben
Megaphone oder Lautsprecheranlagen.
(5)Absatz 5,Abs. 4 lit. c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.Absatz 4, Litera c, gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
(6)Absatz 6,Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.
(7)Absatz 7,Die vorgeschriebene Ausrüstung muß stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.
Schlagworte
Feuerlöscheinrichtung, Heizeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057146