Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2013Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1321Paragraph 1321
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Funkanlagen
§ 13.21.Paragraph 13 Punkt 21,
(1)Absatz eins,Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (§ 6.12.),Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Paragraph 6 Punkt 12,),
Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Absatz eins und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40158551