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§ 402 BSO

Fassungen
ab 01.04.1976 — BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 402 heute01.04.1976 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 402

Inkrafttretensdatum

01.04.1976BGBl. Nr. 93/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Schallzeichen der Fahrzeuge

Paragraph 4 Punkt 02,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet
    1. Litera a
      ein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“;
    2. Litera b
      ein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;
    3. Litera c
      zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“;
    4. Litera d
      drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;
    5. Litera e
      vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“.
  2. Absatz 2,Das Schallzeichen „Achtung“ müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.
  3. Absatz 3,Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz eins, geben.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057073