Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 402Paragraph 402
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Schallzeichen der Fahrzeuge
§ 4.02.Paragraph 4 Punkt 02,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet
ein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“;
ein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;
zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“;
drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;
vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“.
(2)Absatz 2,Das Schallzeichen „Achtung“ müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.
(3)Absatz 3,Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Abs. 1 geben.Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz eins, geben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057073