Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 701Paragraph 701
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
REGELN FÜR DAS STILLIEGEN
Stilliegen
§ 7.01.Paragraph 7 Punkt 01,
(1)Absatz eins,Außerhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schiffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur stilliegen, wenn es die Behörde allgemein oder für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so wählen, daß sie die Schiffahrt, insbesondere die Vorrangfahrzeuge, nicht behindern.Unbeschadet des Absatz eins, müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so wählen, daß sie die Schiffahrt, insbesondere die Vorrangfahrzeuge, nicht behindern.
(3)Absatz 3,Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057094