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§ 701 BSO

Fassungen
ab 04.05.1996 — BGBl. Nr. 203/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701 heute04.05.1996 BGBl. Nr. 203/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 701

Inkrafttretensdatum

04.05.1996BGBl. Nr. 203/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Abschnitt römisch sieben
REGELN FÜR DAS STILLIEGEN

Stilliegen

Paragraph 7 Punkt 01,

  1. Absatz eins,Außerhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schiffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur stilliegen, wenn es die Behörde allgemein oder für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so wählen, daß sie die Schiffahrt, insbesondere die Vorrangfahrzeuge, nicht behindern.
  3. Absatz 3,Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057094