Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zeitzählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1981Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung wird ermächtigt, aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung den Zeitpunkt der Einführung der Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Diese Gründe im Sinne des Abs. 1 sind vor allem folgende:Diese Gründe im Sinne des Absatz eins, sind vor allem folgende:
Abstimmung mit der Regelung der Stundenzählung anderer Staaten,
Erzielung eines Erholungsgewinnes der Bevölkerung Österreichs.
(3)Absatz 3,Die Sommerzeit kann innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eingeführt werden.
(4)Absatz 4,Die Sommerzeit hat jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beginnen und zu enden. Das jeweilige Datum und die Uhrzeit des Beginnes und des Endes der Sommerzeit sind durch Verordnung zu regeln.
(5)Absatz 5,Bei Beendigung der Sommerzeit ist die letzte Stunde doppelt zu zählen. Die erste dieser doppelt zu zählenden Stunden ist mit dem Zusatz A, die zweite mit dem Zusatz B zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12148439
alte Dokumentnummer
N9197643150L