Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulwegsicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 790/1994Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Anlage
---------
(Vorderseite)
(Anm.: Die Vorderseite ist nicht darstellbar)Anmerkung, Die Vorderseite ist nicht darstellbar)
(Rückseite)
Der § 97 a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 lautet:Der Paragraph 97, a Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 lautet:
„Die betrauten Personen dürfen durch deutlich erkennbare Zeichen mit dem Signalstab die Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern, um Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Die betrauten Personen dürfen diese Verkehrsregelung nur an Straßenstellen, an denen der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt wird, und nur ausüben
in der unmittelbaren Umgebung von Gebäuden, in denen Schulen, die von Kindern unter 15 Jahren besucht werden, oder Kindergärten untergebracht sind, aber nur auf Fahrbahnstellen, die von Kindern in der Regel auf dem Schulweg (Weg zum oder vom Kindergarten) überquert werden, oder
als Begleitung von geschlossenen Kindergruppen.“
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12148421
Alte Dokumentnummer
N9197619359R