Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1977 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 677/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.197730.09.1994 BGBl. Nr. 677/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 790/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulwegsicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 677/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 790/1994

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

                                                            Anlage

                                                           ---------

(Vorderseite)

Anmerkung, Die Vorderseite ist nicht darstellbar)

(Rückseite)

Der Paragraph 97, a Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 lautet:

„Die betrauten Personen dürfen durch deutlich erkennbare Zeichen mit dem Signalstab die Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern, um Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Die betrauten Personen dürfen diese Verkehrsregelung nur an Straßenstellen, an denen der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt wird, und nur ausüben

  1. Litera a
    in der unmittelbaren Umgebung von Gebäuden, in denen Schulen, die von Kindern unter 15 Jahren besucht werden, oder Kindergärten untergebracht sind, aber nur auf Fahrbahnstellen, die von Kindern in der Regel auf dem Schulweg (Weg zum oder vom Kindergarten) überquert werden, oder
  2. Litera b
    als Begleitung von geschlossenen Kindergruppen.“

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011488

Dokumentnummer

NOR12148421

Alte Dokumentnummer

N9197619359R