Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 655/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2000Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Inhalt des Ausweises hat dem in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) enthaltenen Muster zu entsprechen. Das allfällige kraftfahrrechtliche Kennzeichen ist hinsichtlich Größe und Stärke der Buchstaben und Ziffern besonders hervorzuheben. Der Inhalt des Ausweises hat dem in der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) enthaltenen Muster zu entsprechen. Das allfällige kraftfahrrechtliche Kennzeichen ist hinsichtlich Größe und Stärke der Buchstaben und Ziffern besonders hervorzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
NOR12148412
Alte Dokumentnummer
N9197618720R