Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1976Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.Die Formblätter der Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind vom Auskunftspflichtigen jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(2)Absatz 2,Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.Die Formblätter der Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.
(3)Absatz 3,Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.Der für die Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12148409
alte Dokumentnummer
N9197612112I