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Anl. 1

Fassungen
ab 13.11.1994 — BGBl. Nr. 833/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute13.11.1994 BGBl. Nr. 833/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1994,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

13.11.1994BGBl. Nr. 833/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

FLUGSTRECKENPLAN

  1. A
    Das bzw. die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:

Abgangspunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Malaysia

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung von Malaysia namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:

Abgangspunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Malaysia

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit bedient werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011494

Dokumentnummer

NOR40005761