Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1994Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
FLUGSTRECKENPLAN
Das bzw. die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:
Abgangspunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Malaysia |
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Das bzw. die von der Regierung von Malaysia namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:
Abgangspunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Malaysia | Punkte in Österreich |
| |
Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit bedient werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40005761