Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 23.07.1977 — BGBl. Nr. 375/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute23.07.1977 BGBl. Nr. 375/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1977,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

23.07.1977BGBl. Nr. 375/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen, sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.

2. Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen, und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011495

Dokumentnummer

NOR40005739