Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1978Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1978,
Typ
Vertrag - Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1)Absatz eins,Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
(2)Absatz 2,Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen; wenn sie darüber keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Gericht von drei Schiedsrichtern vorzulegen, von denen jeweils einer von einem der beiden Vertragschließenden Teile bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließender Teil vom anderen auf diplomatischem Weg eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit durch ein solches Gericht ersucht wird, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu bestellen, oder der dritte Schiedsrichter nicht in dem festgelegten Zeitraum ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder, falls er in seiner Amtsausübung gehindert oder ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragschließenden Teile ist, der dienstälteste Vizepräsident auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter ernennen. In diesem Fall amtiert der dritte Schiedsrichter, der ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und seinen ständigen Wohnsitz nicht im Gebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile haben oder in dessen Diensten stehen soll, als Präsident des Schiedsgerichtes.
(3)Absatz 3,Die Vertragschließenden Teile haben jede auf Grund des Absatzes (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
NOR12148489
Alte Dokumentnummer
N9197843264L