Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 17.12.1977 — BGBl. Nr. 10/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute17.12.1977 BGBl. Nr. 10/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1978,

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

17.12.1977BGBl. Nr. 10/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 3

Gewährung von Rechten

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich seiner planmäßigen internationalen Fluglinien folgende Rechte:
    1. Litera a
      das Recht, sein Gebiet ohne Landung zu überfliegen,
    2. Litera b
      das Recht, in seinem Gebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung von internationalen Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen beigefügten und einen wesentlichen Teil davon darstellenden Flugstreckenplanes festgelegten Flugstrecken. Solche Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz (1) dieses Artikels festgelegten Rechten das Recht, Landungen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den für jene Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen, mit dem Zweck, Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
  3. Absatz 3,Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

10011502

Dokumentnummer

NOR12148480

Alte Dokumentnummer

N9197843255L