Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 17.12.1977 — BGBl. Nr. 10/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.12.1977 BGBl. Nr. 10/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1978,

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.12.1977BGBl. Nr. 10/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 5

Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligungen

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
    1. Litera a
      in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen eines solchen Vertragschließenden Teiles liegen; oder
    2. Litera b
      falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
    3. Litera c
      falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

10011502

Dokumentnummer

NOR12148482

Alte Dokumentnummer

N9197843257L