Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1978Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1978,
Typ
Vertrag - Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 5
Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligungen
(1)Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen eines solchen Vertragschließenden Teiles liegen; oder
falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
NOR12148482
Alte Dokumentnummer
N9197843257L