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Art. 13 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Fassungen
16.04.1978 bis 30.09.2016 — BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1316.04.197830.09.2016 BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,

Typ

Vertrag – Sri Lanka

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

16.04.1978BGBl. Nr. 213/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 13

Statistik

Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf dessen Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf der vereinbarten Fluglinie bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, sowie zur Feststellung der Herkunfts- und Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich sind.

Schlagworte

Herkunftsort

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016

Gesetzesnummer

10011503

Dokumentnummer

NOR40004621