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Art. 18 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Fassungen
16.04.1978 bis 30.09.2016 — BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1816.04.197830.09.2016 BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,

Typ

Vertrag – Sri Lanka

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

16.04.1978BGBl. Nr. 213/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 18

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016

Gesetzesnummer

10011503

Dokumentnummer

NOR40004626