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Art. 4 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Fassungen
16.04.1978 bis 30.09.2016 — BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 416.04.197830.09.2016 BGBl. Nr. 213/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,

Typ

Vertrag – Sri Lanka

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.04.1978BGBl. Nr. 213/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 4

Untersagung und Widerruf

Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. Litera a
    wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder
  2. Litera b
    wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder
  3. Litera c
    wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß der im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen durchzuführen.

Ziffer 2 Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nachdem ein Vertragschließender Teil um diese Beratung ersucht hat, zu beginnen.

Ziffer 3 Falls ein Vertragschließender Teil von seinem Recht Gebrauch macht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte zu untersagen, hat das von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen unverzüglich den Betrieb der vereinbarten Fluglinien einzustellen und falls ein Vertragschließender Teil für die Ausübung der in Artikel 2 genannten Rechte Bedingungen auferlegt hat, müssen diese Bedingungen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016

Gesetzesnummer

10011503

Dokumentnummer

NOR40004612