Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.02.1977 — BGBl. Nr. 330/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.02.1977 BGBl. Nr. 330/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1978,

Typ

Vertrag – Myanmar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 330/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seine Absicht bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Im Falle, daß eine solche Mitteilung erfolgt ist, läuft dieses Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Kündigungsmitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes im Einvernehmen zwischen beiden Vertragschließenden Teilen zurückgezogen wird. Wenn der andere Vertragschließende Teil verabsäumt, den Empfang zu bestätigen, gilt die Kündigung als 14 Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011504

Dokumentnummer

NOR12148507

Alte Dokumentnummer

N9197843303L