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Art. 11

Fassungen
ab 07.10.1978 — BGBl. Nr. 504/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute07.10.1978 BGBl. Nr. 504/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1978,

Typ

Vertrag – Singapur

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.10.1978BGBl. Nr. 504/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische und andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, sowie zur Feststellung der Herkunft und Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011505

Dokumentnummer

NOR12148521

Alte Dokumentnummer

N9197843317L