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Art. 7

Fassungen
ab 07.10.1978 — BGBl. Nr. 504/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute07.10.1978 BGBl. Nr. 504/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1978,

Typ

Vertrag – Singapur

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

07.10.1978BGBl. Nr. 504/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Ziffer eins Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer von dem anderen Vertragschließenden Teil als gültig anerkannt.

Ziffer 2 Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011505

Dokumentnummer

NOR12148516

Alte Dokumentnummer

N9197843312L