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Art. 15

Fassungen
ab 04.01.1978 — BGBl. Nr. 610/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute04.01.1978 BGBl. Nr. 610/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Syrien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1978,

Typ

Vertrag – Syrien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

04.01.1978BGBl. Nr. 610/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Ziffer eins Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, bemühen sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

Ziffer 2 Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Organ zur Entscheidung vorzulegen, oder es kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei je ein Schiedsrichter von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist. Jeder Vertragschließende Teil hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles durch den anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteres Zeitraumes von sechzig Tagen zu ernennen. Wenn es einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder Vertragschließende Teil an den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation das Ersuchen richten, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Auf jeden Fall hat der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines dritten Staates zu sein und den Vorsitz im Schiedsgericht zu führen.

Ziffer 3 Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011506

Dokumentnummer

NOR12148473

Alte Dokumentnummer

N9197842073L