Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Syrien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1978Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 18
Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem diplomatischen Notenwechsel, in dem festgestellt wird, daß die von der Gesetzgebung der Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Damaskus am 28. Juli 1976, in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148476
Alte Dokumentnummer
N9197842076L