Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Syrien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1978Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Untersagung und Widerruf
1.Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder dem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
wenn ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder
wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder
wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen durchzuführen.
2.Ziffer 2 Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen, nachdem ein Vertragschließender Teil um diese Beratungen ersucht hat, zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148462
Alte Dokumentnummer
N9197842062L