Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 442/1978Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2)Absatz 2,Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1 Abs. 4 gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.Der Bund hat die Entgelte nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie aus Nebenbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12148452
alte Dokumentnummer
N9197823918L